XML-Feed
|
Artikel |
Diskussion (0) |
|
|
|
Die Tatbestände der Brandstiftung sind in dem Abschnitt für gemeingefährliche
Straftaten geregelt. Im einzelnen gibt es
- § 306 Brandstiftung
- § 306a Schwere Brandstiftung (bei abstrakter Gefährdung von Menschen)
- § 306b Besonders schwere Brandstiftung
(bei Verursachung von Gesundheitsschädigungen an Menschen)
- § 306c Brandstiftung mit Todesfolge
- § 306d Fahrlässige Brandstiftung
Werbung:
| |
Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise |
|
Stand 05.02.18
|