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Börse
(recht.allgemein.wirtschaft)
    

Inhalt
             1. Organe der Börse
             2. Zulassung zur Börse

Mit Börse wird ein zu bestimmten Terminen stattfindender Markt bezeichnet, an dem vertretbare, idR aber nicht an Ort und Stelle vorhandene, Güter (Sachen) gehandelt werden. Nach gehandeltem Gut unterscheidet man zwischen Waren- und Effektenbörsen (für vertretbare Wertpapiere).

Die Errichtung einer Börse muss gemäß § 1 Börsengesetz durch die als Börsenaufsichtsbehörde genehmigt werden. Der Betrieb der Börse wird ebenfalls durch die Börsenaufsichtsbehörde überwacht.

1. Organe der Börse

Die Leistung der Börse obliegt der Geschäftsführung der Börse (§ 12 BörsG). Bei Wertpapierbörsen besteht zusätzlich ein Börsenrat.

2. Zulassung zur Börse

Wer an einer Börse handeln will, bedarf der Zulassung durch die Geschäftsführung der Börse (§ 16 BörsG).

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Auf diesen Artikel verweisen: Börsenaufsicht * Aktie