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Fundstelle: BVerfGE 25, 256.
Sachverhalt: Ende August 1961 versuchten die Verlags-Häuser: Axel
Springer & Sohn KG, Hammerich & Lesser KG und die Welt Verlags-GmbH durch Boykott-Aufrufe Zeitungshändler zur
Entfernung von Programmzeitschriften mit Ost-Programmen aus ihrem Sortiment
zu bewegen. Mit diesem Aufruf war die Drohung verbunden, Zeitungshändler die
nicht Folge leisten wollten von der Belieferung mit den Produkten der
aufrufenden Verlage (Bild, Bild am Sonntag, Hamburger Abendblatt, Die Welt,
Die Welt am Sonntag, Das Neue Blatt, Hör zu und Kristall) auszunehmen. Eine
der von diesem Boykotte betroffenen Zeitung war die Programmzeitung
"Blinkfüer" deren Herausgeber klagte vor dem Landgericht gegen die Verlage
und gewann. In der Berufungsinstanz verloren die Verlage, in der daraufhin
angestrengten Revision hob der BGH das Urteil auf. Der Herausgeber von
Blinkfüer erhob daraufhin Verfassungesbeschwerde.
Leitsatz: Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum
Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen
Machtmitteln durchgesetz werden soll, ist nicht durch das Grundrecht
der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das
Grundrecht der Pressefreiheit.
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