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Bindungsfrist, Immobilienkaufvertrag
(recht.notar.grundstuecksrecht und recht.zivil.materiell.sachen.immobilien)
    

Grundsätzlich kann die notarielle Urkunde aufgeteilt werden in eine notariell beurkundetes Angebot und eine notarielle beurkundete Annahme (Sukzessivbeurkundung). Zu Beachten sind die vom Gesetz insoweit vorgesehenen Ausnahmen.

Beispiel: Die Annahme des Angebots kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgen. Das Angbot ist jederzeit widerruflich. Der Für die Einhaltung der Frist genügt die notarielle Beurkundung der Annahme. Ein Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 152 BGB ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 11. 6. 2010 Az. V ZR 85/09 (OLG Düsseldorf) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen erwartet werden (§ 147 II BGB).

BGH, Versäumnisurteil vom 7. 6. 2013 Az. V ZR 10/12 "2. Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung ihres Angebots gewesen, wenn das Angebot von der Klägerin selbst formuliert oder von den Parteien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte das Angebot auch noch nach mehr als sechs Wochen nach dessen Abgabe annehmen können. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 145, 146 BGB schließen nämlich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urt. v. 26. 3. 2004 – V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952, 953; BGH, Urt. v. 8. 3. 1984 – VII ZR 177/82, NJW 1984, 1885, 1886)."

BGH v. 17.1.2014 Az. V ZR 5/12 "Eine von dem Bauträger vorformulierte Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrags für sechs Wochen oder länger gebunden ist, überschreitet die regelmäßige gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen wesentlich; sie ist nur dann nicht unangemessen lang im Sinne von § 308 Nr. 1 BGB, wenn der Verwender hierfür ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter dem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall der Bindung zurückstehen muss (Fortführung des Senatsurteils vom 27. September 2013 V ZR 52/12, WM 2013, 2315 ff.)."

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