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Amtliche Leitsätze:
- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Fortführung des Senat, NJW-RR 2010, 1297 = FamRZ 2010, 1425).
- Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehesachen und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 I 2 FamFG i. V. mit § 311 II ZPO durch das Verlesen der Beschlussformel oder durch die Bezugnahme auf die Beschlussformel zu verkünden; der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann in diesen Fällen nach § 113 I 2 FamFG i. V. mit §§ 165 S. 1, 160 III Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Beschluss, FamFG
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Stand 04.02.18
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