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BGH v. 25.1.2023 Az. XII ZB 29/20
(recht.zivil.materiell.bt.familie.namen)
    

Inhalt
             1. Leitsätze
             2. Normen

1. Leitsätze

a) Wird die Beschwerde in einer Familiensache beim nicht empfangszuständigen Oberlandesgericht eingelegt und entscheidet dieses trotz Unzulässigkeit der Be-schwerde in der Sache, so kann das Rechtsbeschwerdegericht wegen der ver-säumten Beschwerdeeinlegungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, wenn das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers offenkundig ist und die zur Nachholung der Beschwerdeeinlegung ausreichende Übersendung der Akten an das Amtsgericht von Amts wegen zu erfolgen hatte. Das Rechtsbeschwerdegericht kann in diesem Fall die Aktenübersendung selbst veranlassen.

b) Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindes-wohl erforderlich, wenn gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hier-für vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2001 XII ZB 88/99 FamRZ 2002, 94). Von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht ab-hängig (teilweise Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 XII ZB 153/03 FamRZ 2005, 889 und vom 9. Januar 2002 XII ZB 166/99 FamRZ 2002, 1330).

c) Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsin-teresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Ein-benennung zu prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wird aber ein da-rauf gerichteter (Hilfs-)Antrag nicht gestellt, so ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen.

2. Normen

§ 1618 BGB; §§ 16, 17, 18, 64 FamFG ; §§ 233, 238 ZPO

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