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Leitsätze (amtlich):
- Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gem. §§ BGB § 745 BGB § 745 Absatz I, BGB § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gem. § WEG § 15 WEG § 15 Absatz I WEG.
- Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § WEG § 43 Nr. WEG § 43 Nummer 1 WEG.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Skript, WEG
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Stand 27.04.18
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