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§ 2359 BGB Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-8)
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Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

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