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§ 2232 BGB Öffentliches Testament
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-7)
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Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.


Bei der Schrift kann es sich auch um in Kurzschrift, Blindenschrift etc. verfasste Dokumente handeln.

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Auf diesen Artikel verweisen: Testament * § 2276 BGB Form * § 20 DONot Verfügungen von Todes wegen und sonstige erbfolgerelevante Urkunden