logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 2231 BGB Ordentliche Testamente
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-7)
<< >>
    

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

  1. zur Niederschrift eines Notars,
  2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Schenkung von Todes wegen * § 2276 BGB Form * § 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen