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§ 2159 BGB Selbständigkeit der Anwachsung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

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