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§ 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

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