logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1998 BGB Tod des Erben vor Fristablauf
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-4)
<< >>
    

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise