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§ 1988 BGB Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-3)
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(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

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