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§ 1742 BGB Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-7.untertitel-1)
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Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1768 BGB Antrag * § 9 LPartG Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners