logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1641 BGB Schenkungsverbot
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
<< >>
    

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise