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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
- erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
- einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
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