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§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(gesetz.bgb.buch-4.titel-2.abschnitt-5)
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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

  1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
  2. wenn sie einander heiraten oder
  3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.


Die Wirkung des Nr. 2 (einander heiraten nach der Geburt des Kindes) tritt automatisch mit dem Zeitpunkt der Eheschließung ein, soweit die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt noch selbst Inhaberin der elterlichen Sorge ist. D.h. ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden, so erhält auch der Vater mit der Heirat die elterliche Sorge ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht.


§ 155a FamFG vereinfachtes Verfahren.

Prüfung an den Maßstäben des § 1671 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: elterliche Sorge, nichtehelicher Vater * elterliche Sorge * § 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung * Kindeswohl * § 1747 BGB Einwilligung der Eltern des Kindes * § 1696 BGB Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche