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§ 1624 BGB Ausstattung aus dem Elternvermögen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-4 und recht.notar)
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(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.


Hinweis: Die Formvorschrift des § 518 BGB ist auf die Zuwendung von Austattungen nicht anwendbar.

Es gibt auch keinen SozialhilfeRegress.

Ggf. Aber Ausgleichungsanspruch im Erbfall nach § 2050 BGB .

Steuerrechtlich fällt die Ausstattung unter § 7EstG.

Für die Konsequenzen im Erbfall siehe unter § 2050 und § 2316 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1374 BGB Anfangsvermögen * § 2050 BGB Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben