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§ 1610a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben