logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-2)
<< >>
    

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 1599 BGB Nichtbestehen der Vaterschaft