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§ 1589 BGB Verwandtschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-1)
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(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwandtschaft, gerade linie/Seitenlinie * § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete