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§ 1568b BGB Haushaltsgegenstände
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-1a)
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(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.

(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.


Während der Trennung gilt § 1361a Abs.1 S. 2 BGB.

Die Rechtsprechung (KG v. 5.11.1981 Az. 15 WF 4935/81) = FamRZ 1982, 68) hat einen Auskuntsanspruch basierend auf Treu und Glauben anerkannt (§ 242 BGB) Inhalt und Augestaltung richten sich dann nach § 260 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 200 FamFG Ehewohnungssachen; Haushaltssachen * § 1361a BGB Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben