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§ 1359 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-5)
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Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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