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§ 1353 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-5)
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(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.


Hinweis: Abs. 1 S. 1 wurde neugefasst durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 3.6.2017 (Vgl. mit der alten Fassung). Dieses Gesetz ist vom Bundestag am 30.6.2017 beschlossen worden und seit dem 1.10.2017 in Kraft. Durch die Änderung ist klargestellt, dass unter dem Begriff Ehe rechtlich auch die Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts gemeint ist.

Auswirkungen auf die Adoption

Die Neufassung des Abs. 1 S.1 führt dann automatisch zur Änderung des Adoptionsrechts.

Da § 1741 BGB ausdrücklich den Begriff "verheiratet" und "Ehepaar" gebraucht, war bis zur Gleichstellung eine Adoption durch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht möglich.

Durch die Erweiterung des Ehebegriffs in Abs. 1 S. 1 erfassen die Begriffe "verheiratet" und "Ehepaar" auch die gleichgeschlechtlich verheirateten Ehepaare und ermöglichen damit, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, die Adoption minderjähriger Kinder oder Erwachsener.

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerden sind zur Zeit (Stand Dez. 2017) noch keine anhängig, in der Fachpresse wird ein Verstoß gegen die Verfassung nicht gesehen (Meyer, FamRZ 2017, 1281).

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Auf diesen Artikel verweisen: Teilungsversteigerung, Immobilien * Scheinehe * § 20a LPartG [Umwandlung in Ehe] * Lebenspartnerschaft/Lebenspartnerschaftgesetz * Ehe/Ehewirkungen * Ehe/Ehewirkungen * § 1314 BGB Aufhebungsgründe * § 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen