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§ 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-3)
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(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen

  1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
    1. der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
    2. auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
  2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
  3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
  4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
  5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.

(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen

  1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
  2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.

  3. OLG Celle v. 10.12.2003 Az. 15 UF 161/03 "Dass die Parteien "als Ehegatten miteinander gelebt haben", ist nach objektiven Indizien zu beurteilen. Hierfür ist der äußere Eindruck einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die im Normallfall durch gegenseitige Beistands- und Unterhaltsleistungen, häusliche Gemeinschaft sowie Geschlechtsverkehr gelebt wird (Palandt/Brudermüller BGB, 62. Aufl., § 1316 Rn. 14), maßgebend, ohne dass die tatsächliche Dauer des Zusammenlebens entscheidend ist (...).

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