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§ 1195 BGB Inhabergrundschuld
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-2.untertitel-1)
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Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.

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