Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Siehe § 27 GBO.
Auf diesen Artikel verweisen: § 875 BGB Aufhebung eines Rechts