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§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.


Hinweis: Aufgrund der Regelung in S. 2 ist der Nießbrauch nach § 857 Abs. 3 ZPO pfändbar.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nießbrauch