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§ 987 BGB Nutzungen nach Rechtshängigkeit
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-4)
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(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 990 BGB Haftung des Besitzers bei Kenntnis * Eigentumsschutz * Rechtshängigkeit, Zivilprozess * § 993 BGB Haftung des redlichen Besitzers * Nutzungen