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(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der
mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer
gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer
gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der
Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer
oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst
verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf
Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen
entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
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