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§ 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-2)
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Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.


Siehe auch § 20 GBO.

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