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§ 876 BGB Aufhebung eines belasteten Rechts
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2 und recht.notar.gesetz.bgb)
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Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.


Hinweis: § 876 Abs. 2 BGB schützt Inhaber von Rechten am herrschenden Grundstück (z.B. Grundschuldgläubiger). § 21 GBO sichert diesen Schutz auf Ebene des Grundbuchs wenn ein Herrschvermerk (§ 9 GBO) eingetragen wurde.

Beispiel S. 1: A ist Eigentümer des auf Bl. 112 des Grundbuches von E-Stadt eingetragenen Grundstücks. B steht daran eine Grundschuld zu, die von D gepfändet wurde. D muss der Löschung zustimmen.

Beispiel S. 2: A ist Eigentümer des auf Bl. 112 des Grundbuches von E-Stadt eingetragenen Grundstücks. In Abteilung II ist eine Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Blatt. 320 eingetragen. Das Grundstück Blatt 320 ist wiederum in Abteilung III mit einer Grundschuld zugunsten der B belastet. Die B muss der Aufhebung des Wegerechts zustimmen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 9 GBO [Herrschvermerk] * § 11 ErbbauRG * § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek * § 880 BGB Rangänderung * § 21 GBO [Bewilligung] * § 877 BGB Rechtsänderungen