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§ 868 BGB mittelbarer Besitz
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-1)
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Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandlgäubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

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Auf diesen Artikel verweisen: unmittelbarer Besitz * Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis * § 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz * Besitzmittlungsverhältnis/Besitzmittler