|
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte vollendet hat, ist für einen Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der
schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.
Werbung:
| |