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§ 821 BGB Einrede der Bereicherung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-26)
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Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bereicherungseinrede