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§ 780 BGB Schuldversprechen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-22)
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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich, die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldanerkenntnis, konstitutiv/deklaratorisch * § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens * § 782 BGB Formfreiheit bei Vergleich * § 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen