logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 705 BGB alte Fassung - Inhalt des Gesellschaftsvertrags
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16)
<< >>
    

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise