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§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
(gesetz.bgb)
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Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verwahrung/Verwahrungsvertrag