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§ 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-13)
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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.


  • Interesse des Geschäftsherrn (für den Geschäftsherrn objektiv nützlich)
  • Wille des Geschäftsherrn (wenn bekannt bindend, auch wenn unvernünftig es sei denn Fall des § 679 BGB), wenn unbekannt, dann kommt es darauf an, wass der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung gewollt hätte.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 684 BGB Herausgabe der Bereicherung