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§ 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-13)
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Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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