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§ 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-12.untertitel-1)
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Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht * Abwicklung Immobilienkaufvertrag, Tod des Verkäufers * Vollmacht, Erlöschen