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§ 662 BGB Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-12.untertitel-1)
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Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

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