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§ 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-6)
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Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Leihvertrag