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§ 454 BGB Zustandekommen des Kaufvertrags
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-2.kapitel-1)
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(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kauf auf Probe