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§ 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschhnitt-8.titel-1.untertitel-1)
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Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 474 BGB Begriff des Verbrauchsgüterkaufs * § 475 BGB Anwendbare Vorschriften