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§ 394 BGB Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
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Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterhaltspflicht/Unterhaltsanspruch * Aufrechnungsverbot