logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 388 BGB Erklärung der Aufrechnung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-3)
<< >>
    

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: bedingungsfeindlich * Eventualaufrechnung/Hilfsaufrechnung