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§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-4.titel-1)
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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erfüllung * Erfüllung * Erfüllung durch Leistung an Dritte