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§ 336 BGB Auslegung der Draufgabe
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-3.titel-4)
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(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

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